Heizkostenzuschuss 2011/2012
Das Land Tirol gewährt für
die Heizperiode 2011/2012 nach Maßgabe der folgenden
Richtlinie einen einmaligen
Zuschuss zu den Heizkosten.
Antrags- bzw.
zuschussberechtigter Personenkreis:
-
PensionistInnen mit
Bezug der geltenden Ausgleichszulage /Ergänzungszulage
-
BezieherInnen von
Pensionsvorschüssen bis zur Höhe der geltenden Netto-Einkommensgrenzen
-
AlleinerzieherInnen mit
mindestens einem im gemeinsamen Haushalt
-
lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
-
Ehepaare bzw.
Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw.
zuschussberechtigt sind:
-
BezieherInnen von
laufenden Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme
der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
-
BewohnerInnen von Alten-
und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung
gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:
-
€
800,00
pro Monat für allein
stehende Personen
-
€
1.200,00
pro Monat für Ehepaare
und Lebensgemeinschaften
-
€
180,00
pro Monat zusätzlich für
jedes im gemeinsamen Haushalt lebende
-
unterhaltsberechtigte
Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
-
€
400,00
pro Monat für die erste
weitere erwachsene Person im Haushalt
-
€ 250,00
pro Monat für jede
weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist
ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln.
Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge,
Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des
monatlichen Einkommens sind anzurechnen:
-
Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
-
Unfallrenten
-
Pensionen aus dem
Ausland
-
Einkünfte aus
selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
-
Leistungen aus der
Arbeitslosen- und Krankenversicherung
-
Studienbeihilfen,
Stipendien
-
Einkommen aus Vermietung
und Verpachtung
-
Kinderbetreuungsgeld und
Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
-
erhaltene
Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
-
Nebenzulagen
Bei der
Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen bzw. in Abzug zu
bringen:
-
Pflegegeldbezüge
-
Familienbeihilfen
-
Wohn- und
Mietzinsbeihilfen
-
zu leistende
Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
-
Witwengrundrenten nach
dem KOVG
-
Beschädigtengrundrente
nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG
Höhe des
Heizkostenzuschusses
Die Höhe des
Heizkostenzuschusses beträgt einmalig
€ 175,00
pro Haushalt.
Verfahren
Um die
Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen im
Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2011 bei der
Gemeinde
St. Johann im Walde
anzusuchen.
Für
PensionistenInnen mit Bezug der Ausgleichszulage,
die im vergangenen Jahr einen Antrag gestellt und einen Heizkostenzuschuss des
Landes bezogen haben, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich.
Dem Ansuchen
sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:
-
Einkommensnachweis
(aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle
Bezugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
-
Nachweis über den Bezug
der Familienbeihilfe (bei Kindern)
-
Bestätigung der
Wohnsitzgemeinde am Antragsformular
Das Formular steht
hier zum Download zur Verfügung
Der Bürgermeister
Josef Rainer e.h.